Bundeskabinett: neue Abgaswerte für mobile Maschinen

 

Drastische Reduzierung von Stickoxiden und Partikel

 

Das Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag von Bundesumweltminister Jürgen Trittin eine drastische Senkung der Partikel- und Stickoxidemissionen bei mobilen Maschinen

beschlossen. Von der Verordnung erfasst werden beispielsweise land- und forstwirtschaftliche Maschinen, Baumaschinen und Gabelstapler, aber auch Triebwagen und Lokomotiven. "Diese Verordnung ist ein weiterer wichtiger Schritt, um die Schadstoffbelastung der Luft durch Stickoxide und Partikel deutlich zu mindern", sagte Trittin. Die Stickoxidemissionen der mobilen Maschinen betragen heute fast ein Viertel derjenigen des Straßenverkehrs. Die Partikelemissionen sind fast ebenso hoch wie die durch den Straßenverkehr verursachten Emissionen.

 

Mit der Änderung einer Verordnung zum Bundesimmissions-Schutzgesetz (so genannte "28. BimSchV") werden die Abgasgrenzwerte für mobile Maschinen mit Dieselmotoren mit einer Nutzleistung von mehr 19 Kilowatt (ca. 26 PS) im Zeitraum zwischen 2005 und 2014 je nach Leistungsstufe schrittweise verschärft. Zudem werden erstmals für Lokomotiven und Triebwagen verbindliche Abgasgrenzwerte in zwei Stufen zwischen 2006 und 2012 festgeschrieben.

 

Hierzu wurden die Dieselmotoren nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzleistung

klassifiziert. Entsprechend diesem Profil wurden anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe, Stickoxide und Partikel festgeschrieben. Mit den Abgasgrenzwerten der Verordnung wird eine erhebliche Senkung der Partikel- und

Stickoxidemissionen bei mobilen Maschinen erreicht. Es ist damit zu rechnen, dass die

Luftbelastung durch diese Geräte bereits bis zum Jahr 2015 um knapp die Hälfte bei Stickoxiden und um deutlich mehr als die Hälfte bei Partikeln gesenkt wird. Ab der zweiten Grenzwertstufe ist die Einhaltung der Grenzwerte jeweils nur durch Abgasnachbehandlung möglich. Die Stickoxidgrenzwerte für größere mobile Maschinen in der dritten Abgasstufe sind beispielsweise noch erheblich strenger als die ab 1. Oktober 2008 geltenden Euro-IV-Norm für Lastkraftwagen.

 

Mit dieser Verordnung wird eine entsprechende europäische Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt (2004/26/EG). Sie bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

 

 

 

B G V   A 2

( Neuregelung der sicherheits- und betriebsärztlichen Betreuung )

Die neue Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A2) regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Betriebe in einer Vorschrift. Ein zentraler Punkt ist dabei die Betreuung der Kleinbetriebe. Die BGV A6 „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ und BGV A7 „Betriebsärzte“ entfallen.

Die neue BGV A2 unterscheidet zwischen den beiden Betreuungsformen Regelbetreuung und alternative Betreuung.

Bei der Regelbetreuung gilt für Unternehmen bis 10 Beschäftigte nur noch eine vereinfachte Grundbetreuung. Auf der Basis regelmäßig durchgeführter Gefährdungsbeurteilungen legt der Unternehmer, unter Einbeziehung von betriebsärztlichem und sicherheitstechnischem Sachverstand, seinen individuellen Handlungs- und Betreuungsbedarf grundsätzlich selbst fest. Bei bestimmten Anlässen, wie zum Beispiel neuen Arbeitsverfahren oder baulichen Veränderungen, muss der Unternehmer den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Sachverstand ebenso hinzuziehen. Ein fester zeitlicher Umfang ist dafür jedoch nicht mehr vorgeschrieben.

Für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten sind dagegen wie bisher Mindesteinsatzzeiten vorgegeben. Danach muss z.B. ein Versicherungsunternehmen mit 1000 Arbeitnehmern einen Betriebsarzt für mindestens 200 Stunden und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im zeitlichen Mindestumfang von 300 Stunden pro Jahr bestellen.

Für Kleinbetriebe bis maximal 50 Beschäftigte (in Bewachungsunternehmen max. 40, in Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung max. 25) sieht das neue Konzept neben der Regelbetreuung auch die Möglichkeit einer alternativen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung vor. Hierzu muss der Unternehmer in einem bestimmten Umfang an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen und auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen entsprechenden Beratungsbedarf in Anspruch nehmen.

An den Aufgaben der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sind die Berater des Arbeitgebers und aller für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen im Unternehmen. Sie schlagen Maßnahmen vor und wirken auf deren Durchführung hin. Die Entscheidung zur Umsetzung einer vorgeschlagenen Maßnahme bleibt jedoch beim Unternehmer.

 

BGV_A2_Anhänge_A_2004_08_04 BGV_A2_Anhänge_B_05.08.04 BGV_A2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

 

 

 

Büroarbeitsplätze

 

Mindestanforderungen an das Büroklima

 

Raumtemperatur

Für Bürotätigkeiten gilt eine empfohlene Raumtemperatur von 21 bis 22 °C, mindestens aber 20° C. Bei hohen Außentemperaturen sollten 26° C nicht überschritten werden.

Größere Temperaturschwankungen sind zu vermeiden

 

Luftfeuchtigkeit

Eine relative Luftfeuchtigkeit zwischen 30 und 65 Prozent ist laut Vorschriften akzeptabel. Experten raten zu 50 Prozent. Das hilft auch elektrostatische Aufladungen zu vermeiden.

 

Luftgeschwindigkeit

Durch Zugluft fühlt man sich unbehaglich.

Eine Luftgeschwindigkeit von 0,1 bis 0,15 m/s gilt als angenehm und wird gefordert. Werte über 0,2 m/s sind zu vermeiden.

 

Behaglichkeit

Auch die Art der Tätigkeit und ihre Dauer bestimmen mit, wann "thermische Behaglichkeit" besteht, das heißt ein Mensch sich wohl fühlt. Wir benötigen ein gemäßigtes aber doch "reizvolles" Klima. Zu große Temperaturunterschiede müssen ebenso vermieden werden, wie ein zu gleichförmiges Klima, das ermüdet.

 

Sonnenschutz

Fenster sind mit verstellbaren Lichtschutzeinrichtungen auszustatten.

Wenn sie an der Fensteraußenseite angebracht werden, verhindern sie im Sommer eine zu starke Aufheizung des Raumes.

 

EDV-Geräte

Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten Wärmebelastung führen.

Geräte mit maximaler Leistung im Hinblick auf Energieeinsparung sind deshalb empfehlenswert. Bei der Aufstellung muss auf eine gute Belüftung geachtet werden. Sind EDV-Geräte in größerer Anzahl vorhanden und führen zu erhöhter Wärmebelastung, müssen höhere Flächenbedarfswerte für einen Bildschirmarbeitsplatz berücksichtigt werden, also 10 qm (Quadratmeter) in normalen Büros und 15 qm in Großraumbüros.

 

Luftqualität

Durch Mindestraumgröße und Lüftungsmöglichkeiten muss für einen ausreichenden Luftaustausch in Büroräumen gesorgt werden.

 

Gesundheitsgefahren

Ein schlechtes Raumklima belastet die Gesundheit. Es kann Erkältungskrankheiten, Bindehautentzündungen, trockene Schleimhäute, Allergien, Übelkeit und Schwindelgefühle verursachen. Auch Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Ermüdungserscheinungen können mit den klimatischen Bedingungen zusammenhängen.

Häufen sich die Symptome, spricht man von einem eigenen Krankheitsbild, dem Sick-Building-Syndrom. Dabei wirken sich schlechtes Raumklima, verunreinigte Luft, Ausdünstungen von Geräten, Lärm, falsche Beleuchtung und mehr zusammen aus.

 

 

Folgende Messungen werden von uns durchgeführt und dokumentiert :

 

                                          -           Lärm-Messung

                                          -           Messung der relativen Luftfeuchtigkeit

                                          -           Licht-Messungen

                                          -           Temperatur-Messungen

                                          -           Luftströmungs-Messungen

 

 

Arbeitsstättenverordnung § 6 und § 16

e_pgrun.gif (928 Byte)Bildschirmarbeitsverordnung, Anhang, Nr. 16 und 18

e_pgrun.gif (928 Byte)Arbeitsstättenrichtlinien ASR 5 Lüftung und ASR 6/1 und 3 Raumklima

e_pgrun.gif (928 Byte)Verwaltungs-Berufsgenossenschaft: Sicherheitsregeln für Büro- und Bildschirmarbeit (ZH 1/535 und 1/618)

e_pgrun.gif (928 Byte) Bildschirm- und Büroarbeitsplätze .Leitfaden für die Gestaltung (BGI 650)

Normen:

DIN 33 403 Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung, Teile 1, 2 und 3

 

Literatur

Zum Einlesen:

Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) c/o Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt:
Kenngrößen zur Beurteilung raumklimatischer

 

B G V   A 2

Die gesetzlichen Anforderungen

Die Prüfungen von Arbeitsmitteln waren bisher in unterschiedlichen Vorschriften starr festgelegt. Seit Oktober 2002 ist diese Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zusammengefasst. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber nun selbst ermitteln, welche seiner Arbeitsmittel prüfbedürftig sind. Dabei hat er sowohl die Fristen für die Prüfungen zu bestimmen als auch die Qualifikation der jeweiligen Prüfer festzulegen. Bei diesen Festlegungen muss er sich am so genannten „Stand der Technik“ orientieren. Für den Arbeitgeber bedeutet dies zwar einen größeren Freiraum bei der Gestaltung des betrieblichen Arbeitsschutzes, gleichzeitig aber auch eine größere Eigenverantwortung mit allen daraus folgenden Konsequenzen.

 

Ihre Sicherheit ist unser Anliegen

 

Seit dem 01.04.1979 ist die Wiederholungsprüfung aller Elektrogeräte und Elektroanlagen in Ihrem Betrieb nach BGV A2 (neu BGV A3) Pflicht. Die Prüfungen werden auf Grundlage der Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 (neu: BGV A3) der Berufsgenossenschaften durchgeführt.

Die Prüfung der Geräte soll Sie vor der Haftung bei Unfällen, verursacht durch defekte Elektrogeräte, und damit vor immensen wirtschaftlichen Schäden schützen. So z.B. schließen Brandschutzversicherungen eine Haftung aus, wenn Ihre Betriebsstätte oder Teile davon, durch einen Brand zerstört werden, der von einem nicht geprüften Elektrogerät verursacht wurde!

Die Berufsgenossenschaften schließen ebenfalls eine Haftung aus, wenn Personen durch ein solches ungeprüftes Gerät dauerhaft zu Schaden oder gar zu Tode kommen, und können bei Verstößen gegen solche Unfallverhütungsvorschriften diese mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- € ahnden. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift in das siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII) übernommen (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).

Um Schadensfälle zu vermeiden, lassen Sie Ihre Geräte prüfen! Der Nachweis der Prüfung entbindet Sie von der Haftung. Die Kosten für eine Prüfung sind weitaus geringer als die Kosten für die Haftung bei einem Schaden! Grundsätzlich sind alle elektrisch betriebenen Geräte zu prüfen, die nicht fest am Netz, sondern mittels Stecker an einer Steckdose angeschlossen sind.

Hierzu gehören z.B.:
Computer, Drucker, Scanner, Rechenmaschinen, elektr. Schreibmaschinen, Kaffeemaschinen, Verlängerungskabel, Kühlschränke, Papierschredder,  elektr. Küchengeräte in Werkskantinen, elektr. Pflegebetten in Heimen und Kliniken,

elektr. Werkzeugmaschinen wie:
Handbohrmaschinen, Elektrotacker, Lötgeräte, Schwingschleifer, Dreieckschleifer, elektr. betriebene Sprühpistolen, Trennjäger, Ein- und Zweihand-Flexgeräte, Elektroschlagschrauber, Schleifblöcke, Ständerbohrmaschinen, Schutzglas-Schweißgeräte, Handschweißgeräte usw. 

Ziel der Wiederholungsprüfung:

Mit der Wiederholungsprüfung sollen eventuelle Abnutzungen oder Beschädigungen rechtzeitig erkannt werden, sofern sie sicherheitstechnisch relevant sind. Des Weiteren soll sie den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand eines gebrauchten Gerätes belegen, damit es weiterhin benutzt werden kann. Die Wiederholungsprüfung besteht aus der Sichtprüfung, dem Messen und der Funktionskontrolle.

 

 

 

 

 

Die erste Teilprüfung: Sichtprüfung

Die Sichtprüfung soll feststellen, dass beim Prüfling keine äußeren sicherheitsrelevanten Mängel vorliegen. Spezielles Augenmerk ist auf Isolierungen zu legen. In weiterer Folge müssen der Zustand, die Zugentlastung und der Biegeschutz der Anschlussleitung durch Besichtigung und Handprobe überprüft werden. Ebenso ist auf Anzeichen von unsachgemäßem Gebrauch zu achten.

Die zweite Teilprüfung: Messen

Folgende Messungen müssen in Abhängigkeit vom jeweiligen Prüflingstyp und der Schutzklassenzuordnung durchgeführt werden:

-      Widerstandsmessung des Schutzleiters
-      Messung des Isolationswiderstandes
-      Messung des Ersatzableitstromes
-      Messung des Berührungsstromes
-      Messung des Schutzleiter- bzw. Differenzstromes

Die dritte Teilprüfung: Funktionsprüfung :

Nach dem Messen kann die Funktionsprüfung durch Erprobung erfolgen.

 

Die abschließende Beurteilung:

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle erforderlichen Teilprüfungen erfolgreich abgeschlossen sind. Andernfalls darf das Gerät in diesem Zustand nicht weiter verwendet werden und muss entsprechend DIN VDE 0701 repariert werden.

Richtwerte für Prüffristen ortsveränderliche Verbraucher:

1.) ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel = Richtwert: 6, 12, 24 Monate.                        2.) Verlängerungs- u Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen = 6, 12, 24 Monate.
3.) Anschlussleitungen mit Stecker = Rw.:12 Mon.
4.) Bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss = Rw.:2 Jahre.

Wird bei Prüfungen eine Fehlerquote unter 2% erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.

 

 

Rechtliche Bedeutung der Messprotokolle:

Die rechtliche Bedeutung von Mess- und Prüfprotokollen ist für den Betreiber einer elektrischen Anlage spätestens dann von Wichtigkeit, wenn es zu einem Unfall mit dem geprüften Gerät gekommen ist. Wird der Verantwortliche in einen Personen- oder Schadensprozess verwickelt, muss er nachweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist.

Sollte er dies z.B. anhand eines Prüfprotokolls nachweisen können, so ist eine strafrechtliche Verurteilung trotz des Unfalls so gut wie auszuschließen. Zur eigenen Absicherung ist es daher unerlässlich, dass die durchgeführten Wiederholungsprüfungen an den elektrischen Geräten und Anlagen mit den entsprechenden Messwerten in einem Prüfprotokoll festgehalten werden. Das Messprotokoll ist die Beweisurkunde.

Die Prüfungen werden von uns mit der z.Zt. neuesten Messtechnik durchgeführt. Die Kennzeichnung und Identifikation von Betriebsmitteln durch Barcodeleser und Barcodeetiketten, Verwaltung der Termine und automatische Protokollierung sowie automatische Erstellung von Terminlisten, werden mit dieser Technik erstellt.