Stapler jetzt als Arbeitsmaschinen anerkannt
Im Gegensatz zu früher, wo Stapler mit LKW
gleichgestellt waren, werden diese bisher wie Flurförderfahrzeuge
behandelten technischen Einrichtungen gemäß der 36. Änderung der StVZO vom
22.10.2003 verkehrsrechtlich jetzt wie Arbeits-maschinen eingestuft.
Damit werden Stapler von einer Menge an Auflagen (z.B. ASU) und teurer
Ausnah-
megenehmigungen (z.B. von der Zulassung zum Straßenverkehr) befreit.
Stapler, die bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren können, sind nunmehr von der Zulassung gänzlich befreit und benötigen daher auch kein amtliches Nummernschild mehr, wohl aber ein Schild mit Namen und Anschrift des Besitzers.
Für bereits in Verkehr befindliche Stapler, die bisher bereits ab 6 km/h
bauartbe-
dingter Geschwindigkeit zugelassen sein mussten, sollten deren Besitzer eine
nachträgliche Befreiung beantragen. Die zuständige Zulassungsstelle kann hier
sicher weiterhelfen. In Zweifelsfragen - beispielsweise über die Feststellung
der tat-
sächlichen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit - kann auch der TÜV oder die
DEKRA eingeschaltet werden, damit es zur Befreiung von der Kfz-Steuer kommt,
die allerdings eine gültige Betriebserlaubnis bedingt.
Für das Führen dieser mit Betriebserlaubnis versehenen, von der Kfz-Steuer be-
freiten, nicht mehr zulassungspflichtigen Stapler mit einer bauartbedingten
Höchst-
geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h reicht die Fahrerlaubnis der Katego-
rie L aus. Die Fahrerlaubnis L würde bis zu einer bauartbedingten Fahrgeschwin-
digkeit von maximal 25 km/h ausreichen. Dann wäre ein Stapler allerdings bereits
wieder zulassungspflichtig. Über 25 km/h gelten andere Fahrerlaubnisklassen.
Bei einer gewerblichen Nutzung von Staplern ist jedoch eine Ausbildung nach BGV D 27 erforderlich.
Bezugsquelle:
http://www.grolabg.de/files/42/FA7.pdf?wc_lkm=128